Rund ums Pferd
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Für Schäden, die durch Ihr Pferd verursacht werden, sind Sie als Halter zu 100 Prozent haftbar - unabhängig davon, ob Sie ein Verschulden trifft oder nicht ( § 833 BGB ).
Darum ist mindestens eine Deckungssumme von 10 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sehr zu empfehlen. Der Einschluss von: Flurschäden anlässlich des Weidebetriebes und das Gastreiter- und Turnierrisiko oder die Reitbeteiligung sollten nicht fehlen.
Fremdreiter (Gastreiter) ist, wer unregelmäßig und ohne Gegenleistung auf Ihrem Pferd reitet.
Reitbeteiligung ist, wer laut Vereinbarung mit dem Pferdehalter regelmäßig bei der Versorgung und Pflege eines Pferdes hilft und das Tier nutzt und möglicherweise ein Entgelt zahlt.
- Pferde-Haftpflichtversicherung
In der Pferde-Haftpflichtversicherung sind die gesetzlichen Ansprüche des Tierhüter/ Reitbeteiligung, sofern er nicht erwerbsmäßig tätig ist, mitversichert, ohne dass der Tierhüter namentlich genannt werden muss. Somit ist man als Pferdehalter auf der sicheren Seite, denn der Tierhüter kann, über die gesetzlichen Ansprüche hinaus, keine Forderung an den Pferdebesitzer durchsetzen. Der Tierhüter ist dem Versicherungsnehmer rechtlich gleichgestellt, hat also gleiche Rechte und Pflichten. Daher besteht für den Tierhüter kaum eine Möglichkeit Ansprüche an die Pferdehalterhaftpflicht -versicherung zu stellen, wenn sie verletzt wird oder das Pferd Gegenstände beschädigt, die sich in ihrem Besitz befinden. Stürzt also der Tierhüter/Reitbeteiligung vom Pferd wird der ihr entstandene Schaden und die damit verbundene Forderung der Krankenkasse oftmals nicht ersetzt, da möglicherweise gesetzlich keine Ansprüche bestehen.
Eine preiswerte Möglichkeit auch Unfallschäden des Tierhüters/Reitbeteiligung "auf jeden Fall" abzusichern, ist die Reiterunfall- bzw. Einzelunfallversicherung.
- Haftpflicht für Schulpferde / Verleihpferde und für Reitlehrer
Wenn Sie Reitunterricht erteilen, sollten die eingesetzten Pferde als Schul- und Verleihpferd versichert sein; ausgenommen ist das eigene Pferd des Schülers.
Setzen Sie keine Pferde ein, die nur den „normalen“ Haftungsschutz besitzen! Haftungsrechtlich bewegen Sie sich dann in einer gefährlichen Grauzone. Schäden an Dritten im Rahmen einer gewerblichen Nutzung sind in der Pferdehalter- Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
- Private und gewerbliche Kutschpferde
Wir unterscheiden zwischen privaten und gewerblichen Kutschpferden. Ein privates Kutschpferd wird nur im privaten Bereich genutzt. Wird die Kutsche aber gewerblich, gegen Bezahlung eingesetzt, muss ein entsprechender Tarif vereinbart werden.
- Haftpflichtversicherung für "Rasenmäher" Gnadenbrotpferd
Definition "Gnadenbrotpferd" Ein Gnadenbrotpferd ist ein älteres oder mit Krankheiten belastetes Pferd, das nicht mehr zum Reiten eingesetzt wird.
- Haftpflichtversicherung für "Therapiepferde"
Definition "Therapiepferd" Therapiepferde sind Schul- und Verleihpferde, mit denen eine Reittherapie mit Behinderten oder Problemkindern durchgeführt wird. Bei diesen Tieren soll es sich um extrem ruhige Pferde handeln. Der Reitunterricht findet kontrolliert einzeln oder in der Gruppe mit Zusatzbeaufsichtigung statt.
Üblicherweise werden mit diesen Reitpferden keine Geländeritte unternommen. Wenn dies dennoch vorkommt, wird jedes Pferd von einer Person geführt oder zusätzlich begleitet.
- Haftpflichtversicherung für "Traber und Rennpferde"
In den "normalen" Versicherungsbedingungen für Pferdehalterhaftpflichtversicherungen ist die Teilnahme an Rennen und den Vorbereitungen hierzu ausgeschlossen.
Dieses Risiko kann aber gesondert mit vereinbart werden. Versichert sind dann Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Trabrennen sowie Vorbereitungen hierzu.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche: aus Personenschäden der teilnehmenden Reiter, wegen Beschädigung von teilnehmenden Pferden (einschl. Zaum- und Sattelzeug). Die Ausschlüsse gelten während der Dauer eines Rennens vom Start bis zum Ziel sowie den Vorbereitungen hierzu (Trainingsläufe)
- Reiterunfallversicherung
Die speziell Unfallversicherung mit Bergungskosten, Krankenhaustagegeld, Todesfall- und Invaliditätsleistung für "alle Reiter" eines bestimmten Pferdes.
- Pferdehalter-Rechtsschutzversicherung
Schadenersatz-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeit, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Verwaltungsrechtsschutz
- Leibesfruchtversicherung
Der Beginn der Versicherung liegt zwischen dem 7. Trächtigkeitsmonat und einem Monat vor der Geburt. Die Höhe der Entschädigung kann wie folgt ausgewählt werden.
Die Entschädigung beträgt ab dem 7. Trächtigkeitsmonat bis 28 Tage nach der Geburt bei Tod oder Nottötung durch Krankheit oder Unfall 50%. Ab dem 29. Tag nach der Geburt für Schäden durch Tod, Nottötung oder dauernder Unbrauchbarkeit infolge Krankheit, Unfall, Brand, Blitzschlag, Raub oder Diebstahl 80%.
- Die Vollversicherung für Ihr Pferd
80% Entschädigung bei Tod oder Nottötung durch Krankheit oder Unfall. Außerdem sind mitversichert: Transporte innerhalb der EU; Brand- und Blitzschlagschäden sowie Diebstahl.
80% Entschädigung bei dauernder Unbrauchbarkeit durch Unfall oder Krankheit, mitversichert ist auch die dauernde Unbrauchbarkeit für die Zucht (Sterilität)
Für Pferde ab dem 9. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr oder bei Versicherungssummen über 25.000 € betragen die Leistungen 70%. Ab dem 12. Lebensjahr ist ein Neuabschluss nicht mehr möglich. Der Beitrag zur Pferdelebensversicherung ist abhängig vom gewünschten Versicherungsschutz.
Zu beachten ist, dass in der Pferdelebensversicherung nur bis zum Ankaufpreis versichert wird. Eine Ausnahme, die über den Ankaufpreis hinausgeht, sind nachweisbare Erfolge und somit Wertsteigerungen. Fohlen aus eigener Zucht sind realistisch zu schätzen.
Zusammengefasst:
Tod oder Nottötung, Transporte innerhalb der EU, Brand- und Blitzschlagschäden, Diebstahl (Pferderipper), Dauernde Unbrauchbarkeit durch Krankheit oder Unfall, Unbrauchbarkeit für die Zucht (Sterilität)