Managerhaftpflicht


Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat oder Geschäftsführer (Organ) unterliegen der verschärften Organhaftung. Danach haften sie für Vermögensschäden persönlich mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber ihrem Unternehmen.

Wird ein Organ von seinem Unternehmen auf Schadenersatz in Anspruch genommen, gilt hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr, d. h. das Organ muss beweisen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben.

Gegenstand der D&O-Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen eines Vermögensschadens, der auf eine schuldhafte Pflichtverletzung in Ausübung der Organtätigkeit zurückzuführen ist.

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